Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz bei der Gewinnermittlung
Das BMF-Schreiben vom 1.4.2011 (BStBl 2011 I S. 301) nimmt Stellung zur Anwendung der BFH-Urteile vom 4.4.2008 (BStBl 2008 II S. 887 und BStBl 2008 II S. 890), vom 28.8.2008 (BStBl 2009 II S. 280) , sowie vom 22.9.2010 (BStBl 2011 II S. 354 , BStBl 2011 II S. 358 und BStBl 2011 II S. 359) bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die BFH-Urteile sind zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen. Der BFH hat damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden. Die neue Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22.9.2010 (a.a.O.) ist daher auf die Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 nicht zu übertragen.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 23.4.2012, S 2145 - 36 - St 213 V
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