Abhilfe bei Masseneinsprüchen
Betroffene Steuerbürger erhalten einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, der einen sog. Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dadurch bleiben die betreffenden Einkommensteuerbescheide bis zur abschließenden Beendigung der Musterverfahren in den für vorläufig erklärten Punkten offen und können im Anschluss an das Urteil geändert werden. Durch den Vorläufigkeitsvermerk werden die Einsprüche vollständig erledigt. Für den Bürger hat dies keinen Nachteil. Laut Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.1.2013, X R 32/08) bietet der Vorläufigkeitsvermerk dem Bürger einen gleichwertigen Rechtsschutz wie die sog. Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren.
Die Vorläufigkeitsvermerke werden bundeseinheitlich durch das BMF festgelegt. Die aktuelle Liste ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht (Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung und dann BMF-Schreiben/Allgemeines; hier: BMF-Schreiben vom 10.6.2014).
OFD Koblenz v. 29.10.2014
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