Abhilfe bei Masseneinsprüchen
Betroffene Steuerbürger erhalten einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, der einen sog. Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dadurch bleiben die betreffenden Einkommensteuerbescheide bis zur abschließenden Beendigung der Musterverfahren in den für vorläufig erklärten Punkten offen und können im Anschluss an das Urteil geändert werden. Durch den Vorläufigkeitsvermerk werden die Einsprüche vollständig erledigt. Für den Bürger hat dies keinen Nachteil. Laut Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.1.2013, X R 32/08) bietet der Vorläufigkeitsvermerk dem Bürger einen gleichwertigen Rechtsschutz wie die sog. Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren.
Die Vorläufigkeitsvermerke werden bundeseinheitlich durch das BMF festgelegt. Die aktuelle Liste ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht (Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung und dann BMF-Schreiben/Allgemeines; hier: BMF-Schreiben vom 10.6.2014).
OFD Koblenz v. 29.10.2014
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.1935
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.470
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0116
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.989
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.405
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.256
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.061
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
816
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7082
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
693
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FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
07.11.2025
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
07.11.2025
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Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter
05.11.2025
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Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
04.11.2025
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Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
30.10.2025
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2026
30.10.2025
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Informationsblatt zu begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
28.10.2025
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
28.10.2025
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Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
17.10.2025
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Fragen und Antworten zum Kassengesetz
17.10.2025