Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2017
Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.
Mittagessen oder Abendessen 3,17 EUR, Frühstück 1,70 EUR
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 EUR,
- für ein Frühstück 1,70 EUR.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 hingewiesen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.1845
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.687
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