Konsequenzen für die Praxis 2013

Die Finanzverwaltung nimmt – nachdem die maßgebliche Grundregelung des Art. 6 MwStVO vor fast 2 Jahren in Kraft getreten war – nunmehr zu dem Alltagsfall der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei den Restaurationsumsätzen Stellung.

Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, führt bei der Prüfung eines Umsatzes zu diversen Unterschieden, in der Praxis wird sich die Frage aber auf die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes reduzieren.

Nur die Lieferung von Lebensmitteln kann zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen.

Praxis-Tipp: Der Transport der verzehrfertigen Speisen zum Kunden stellt in jedem Fall kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. Die Zubereitung von verzehrfertigen Speisen, Transport zum Kunden (z. B. eine Schule, Kindertagesstätte oder ein Krankenhaus) und Reinigung der Transportbehälter führt nicht zu einer regelbesteuerten Dienstleistung.

Wichtig und für die Praxis allerdings nicht neu ist die Information, dass die Intensität der Zubereitung der Speisen kein bei der Beurteilung des Umsatzes relevantes Element mehr darstellt. Ob eine Bratwurst gegrillt oder ein Sterne-Menu zubereitet wird, ist nach Art. 6 MwStVO nicht mehr von Bedeutung. Damit eine sonstige Leistung vorliegt, muss der leistende Unternehmer noch weitere Leistungen ausführen, die nicht mit der Vermarktung der Speisen als solche verbunden sind.

Die Finanzverwaltung konkretisiert ihre allgemeinen Aussagen mit insgesamt 16 Beispielen, verliert sich dabei aber teilweise in nicht logisch erscheinenden Kleinigkeiten bei der Abgrenzung, ob Geschirr ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt oder nicht. Ob hier der häufig zur Beurteilung herangezogene „Durchschnittsbetrachter“ dies ebenso sehen würde, kann im Einzelfall bezweifelt werden. So soll auch bei der Herrichtung eines Buffets eine insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung gegeben sein, wenn der leistende Unternehmer die Speisen in Warmhalteverpackungen beim Kunden aufstellt und „festlich dekoriert“. Ohne genauer zu beschreiben, was die Finanzverwaltung unter „festlich dekorieren“ versteht, wird hier pauschal von einem Überwiegen der Dienstleistungselemente ausgegangen.

Auch soll die Entsorgung von Einweggeschirr ein zum Regelsteuersatz führendes Dienstleistungselement darstellen.

Die Regelungen gelten (rückwirkend) seit dem 1.7.2011 und ersetzen die BMF-Schreiben v. 16.10.2008 und v. 29.3.2010. Sollte sich nach der bisherigen Auffassung für den Unternehmer ein günstigeres Ergebnis ergeben, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für alle vor dem 1.10.2013 ausgeführten Umsätze darauf beruft. Da die bisherige Rechtsauffassung regelmäßig für den leistenden Unternehmer aber nicht vorteilhafter war, wird sich dies kaum in der Praxis ergeben.

BMF, Schreiben v. 20.3.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06