Die Anweisung des BMF 2013

Die Finanzverwaltung fasst mit Wirkung zum 1.7.2011 (Inkrafttreten von Art. 6 MwStVO) die Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen neu.

Wichtig: Die Grundsätze gelten für alle Abgaben verzehrfertiger Speisen, vom Imbissstand über Fast-Food-Restaurants, Restaurants bis hin zu Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen. Auch Catering-Unternehmen und Mahlzeitendienste („Essen auf Rädern“) unterliegen diesen Abgrenzungsgrundsätzen.

Alleine die Zubereitung kann – unabhängig von ihrer Intensität – die Abgabe der Speisen nicht zu einer sonstigen Leistung machen. Damit eine sonstige Leistung bei einer einheitlichen Leistung anzunehmen ist, müssen neben die Abgabe der Speisen noch weitere Dienstleistungselemente treten, die für die Abgabe der Speisen nicht notwendig sind.

Wichtig: Führt der leistende Unternehmer auch noch Dienstleistungselemente aus, die nicht notwendig für die Vermarktung der Speisen als solche sind, führt dies in der Regel zu einer – einheitlichen – sonstigen Leistung.

Die Finanzverwaltung führt exemplarisch Leistungen auf, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, bzw. Leistungen, die nicht mit der Vermarktung verbunden sind (z. B. Darbietung von Waren in Regalen, Bereitstellung von Papier-Servietten).

Besondere Bedeutung kommt der Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur zu. Werden von dem leistenden Unternehmer Vorrichtungen gestellt, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle fördern sollen, prägt das die Leistung zur sonstigen Leistung. Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur soll es dabei nicht ankommen. Allerdings muss es sich um mehr als nur einfache, behelfsmäßige Verzehreinrichtungen handeln.

Wichtig: Nach der Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 30.6.2011, V R 3/07, BFH/NV 2011 S. 2186 führt die Bereitstellung von Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheiten, Stehtischen sowie Abstellbrettern grundsätzlich nicht zu einer sonstigen Leistung. Auch Vorrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dazu dienen, den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern (z. B. Sitzgelegenheiten in einem Kinofoyer, Parkbänke, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern), führen nicht zu einer sonstigen Leistung.

Werden Dienstleistungselemente von fremden Dritten ausgeführt, sind diese grundsätzlich nicht dem leistenden Unternehmer zuzurechnen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte seine Leistung unmittelbar gegenüber dem Leistungsempfänger ausführt. Leistet der Dritte an den Unternehmer und dieser dann im Rahmen einer einheitlichen Leistung gegenüber seinem Kunden, müssen die Dienstleistungselemente im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Führt der Unternehmer Leistungen aus, bei denen der Kunde zusätzliche Dienstleistungselemente in Anspruch nehmen kann oder auch nicht (z. B. Verkauf von Speisen in einem Fast-Food-Restaurant sowohl zum Mitnehmen wie auch zum Verzehr an Ort und Stelle), kommt es darauf an, ob der Kunde die Speisen vor Ort verzehren will oder nicht. Möchte der Kunde die Speisen vor Ort verzehren, nimmt sie dann aber anschließend doch mit, soll es bei der Anwendung des Regelsteuersatzes bleiben.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Lieferung