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Abgabe von Speisen und Getränken, Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung

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BMF, Schreiben v. 4.11.2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06, BStBl I 2013, 1385

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.3.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06 (2013/0077777) (BStBl 2013 I S. 444)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens vom 20.3.2013 wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 – S 7100/07/10050 (2008/0541679), BStBl 2008 I S. 949, und vom 29.3.2010, IV D 2 – S 7100/07/10050 (2010/0227270), BStBl 2010 I S. 330, günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – ebenfalls nicht beanstandet.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1385

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