Nichtbeanstandungsregelung bei Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern
Unter diese Umsatzsteuerbefreiung können nach Abschn. 4.16.5. Abs. 21 Satz 2 UStAE auch Leistungen fallen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht werden.
Auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern,
- die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII erbracht werden nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG, oder die u. a.
- im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, oder
- im Rahmen der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern,
erbracht werden, sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2016 erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den v. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
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