Details zur erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen
Die erbschaft- und schenkungssteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen tritt nur dann ein, wenn der Erwerber das "erhaltene" Unternehmen fortführt. Ob dies der Fall ist, wird im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht anhand der Entwicklung der Lohnsumme beurteilt (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Dieser Indikator geht auf das gesetzgeberische Ziel des Arbeitsplatzerhalts zurück.
Mit gleich lautendem Erlass vom 5.12.2012 haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder zu den Besonderheiten der Lohnsummenermittlung bei Beteiligungsstrukturen geäußert.
Ausgangslohnsumme und Beschäftigtenzahl
a) Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen
Sofern zum Betriebsvermögen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaftsanteile gehören (mit Sitz/Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft innerhalb der EU oder des EWR), sind die Lohnsummen dieser Kapitalgesellschaften (mit den jeweiligen Beteiligungsquoten) einzubeziehen, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). Dabei gilt zu beachten:
Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % sind in jedem Fall einzubeziehen. Diese Regelung gilt bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren auf jeder Stufe.
Bei Anteilen bis zu 25 % bleiben die Lohnsummen der Gesellschaft grundsätzlich unberücksichtigt.
Sofern die unmittelbare Beteiligung bei 25 % oder darunter liegt, muss die Höhe der mittelbaren Beteiligung überprüft werden. Wie diese Prüfung im Einzelnen zu erfolgen hat, wird im Erlass detailliert anhand mehrerer Fallbeispiele erläutert.
b) Personengesellschaftsanteile
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in ihrem Erlass darauf hin, dass die Lohnsummen von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Personengesellschaften unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen sind - und zwar in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote.
Hinweis: Sofern Kapitalgesellschaftsanteile nicht bei der Lohnsummenregelung berücksichtigt werden, bleiben auch die durch sie vermittelten Beteiligungen an Personengesellschaften unberücksichtigt.
Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
Die Grundsätze des Erlasses zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten sinngemäß für die Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (= Vergleichswert).
a) Lohnsumme bei Beteiligungs(ver)käufen
Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind allerdings nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie zum Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb gehören.
b) Zugang von Kapitalgesellschaftsanteilen
Auch Löhne und Gehälter von Kapitalgesellschaften, die innerhalb der 5-jährigen Lohnsummenfrist zum Betrieb gehören (allerdings noch nicht im Besteuerungszeitpunkt), sind bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen einzubeziehen. Dies gilt innerhalb der Lohnsummenfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebende Beteiligungsquote von 25 % überschritten ist (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).
c) Aufstockung von Kapitalgesellschaftsanteilen
Gehörte eine Kapitalgesellschaft bereits im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb (mit einem Anteil unterhalb der maßgebenden Beteiligungsquote), sind deren Löhne und Gehälter ab dem Zeitpunkt einzubeziehen, in dem die maßgebliche Beteiligungsquote überschritten wird. Die Löhne und Gehälter sind selbst dann einzubeziehen, wenn die maßgebende Quote anschließend wieder unterschritten wird.
d) Keine Mindestbeteiligungsquote bei Personengesellschaften
Löhne und Gehälter von Personengesellschaften sind unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen - und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Betrieb gehören.
Beginn des Lohnsummenzeitraums
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in ihrem Erlass zudem darauf hin, dass bei der Berechnung des Lohnsummenzeitraums und der jährlich festzustellenden Lohnsumme der Tag der Steuerentstehung nicht einzubeziehen ist, da die Frist den Zeitraum von 5 (bzw. 7) Jahren nach dem Erwerb umfasst.
Anwendungszeitpunkt
Der Erlass ist auf alle Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 30.6.2011 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Auch für Erwerbe mit vorheriger Steuerentstehung ist der Erlass anwendbar, soweit noch keine Bestandskraft der Steuerbescheide eingetreten ist.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.12.2012
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6445
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.930
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.3166
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.141
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.524
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.201
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.094
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
919
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
8672
-
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
-
Umsätze eines Wohlfahrtsverbands
15.12.2025
-
Hessen bündelt Expertise in neuem Gemeinsamen Finanzermittlungszentrum
12.12.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
12.12.2025
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
12.12.2025
-
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
11.12.2025
-
Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026
10.12.2025
-
Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
10.12.2025
-
Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen
10.12.2025
-
Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
09.12.2025