Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz
Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge
In der Konsultationsvereinbarung ist geregelt, dass zur Beilegung des bestehenden Qualifikationskonflikts zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge (Pensionskassen, Stiftungen oder Freizügigkeitskonten) an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst bis zur Anwendung einer im Rahmen der laufenden Revisionsverhandlungen angestrebten Änderung des DBA die folgende Vereinbarung gilt.
Danach gelten Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem „Sondervermögen“ nach Art. 19 Abs. 1 des DBA gewährt.
Aktive oder ehemalige Grenzgänger
Nach Art. 19 Abs. 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Art. 15a des DBA ist. Der Kassenstaat hat den Steuerabzug nach Art. 15a Abs. 1 des DBA zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung i. S. d. Rz. 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung (BMF v. 19.9.1994, BStBl I S. 683) vorzulegen, die analog einem Arbeitgeberwechsel nach Rz. 7 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Anstelle des Arbeitgebers ist in der Ansässigkeitsbescheinigung auf die leistende Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule hinzuweisen. Bei Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im dafür vorgesehenen amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen.
Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten 5 vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 %) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung i. S. d. Rz. 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode vorgelegen hat. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
Diese Vereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden
Die vorstehenden Vorschriften über die Prüfung der überwiegenden Grenzgängereigenschaft gelten nicht, soweit der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bereits eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Rz. 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vorliegt.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3495
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.471
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.4186
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.255
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
1.034
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
999
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
847
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
700
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
672
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
644
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026
-
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wird gestärkt
26.02.2026
-
Besteuerung von Rentenzahlungen nach dem DBA-Österreich
25.02.2026
-
Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
25.02.2026
-
Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
25.02.2026