Grenzgängerfiskalausgleich nach dem DBA-Frankreich durchführen

Unter dem Datum 30.3.2017 hat das BMF ein umfangreiches Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs nach dem DBA mit Frankreich veröffentlicht.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber von Grenzgängern?

Die Regelungen des Schreibens sind auf den Grenzgängerfiskalausgleich anzuwenden, die sich auf das Ausgleichsjahr 2017 beziehen. Für das Jahr 2016 wurde sich auf eine Pauschalzahlung durch Frankreich verständigt. Dementsprechend finden sich in dem Schreiben vor allem Ausführungen zur Berechnung und Abwicklung des Ausgleichs durch die beiden Staaten. Diese sind zwar von erheblicher Relevanz für die Finanzverwaltungen der beiden Staaten, betreffen aber die Grenzgänger selber nur am Rande. Das Schreiben beinhaltet aber darüber hinaus auch wichtige Hinweise darauf, wie der Nachweis zur Freistellung der Grenzpendler zu führen ist, wie zu verfahren ist, wenn keine Freistellung im laufenden Jahre erfolgt ist und vor allem welche Pflichten die Arbeitgeber der Grenzgänger haben. Zudem ist die Aufstellung der deutschen Orte zu beachten, für die eine Grenzgängerregelung in Betracht kommt. Insofern ist die Beachtung des Schreibens sinnvoll und ratsam.

Wer ist Grenzpendler im rechtlichen Sinn?

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 21.6.1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 gibt es in Art. 13a DBA eine Bestimmung zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs, die durch das Zusatzabkommen vom 31.3.2015 in das DBA eingefügt wurde. Ausgangspunkt der Regelung ist Art. 13 Abs. 5 DBA, der besondere Bestimmungen zur Besteuerung von sog. Grenzpendlern beinhaltet (im Einzelnen Kramer, in Wassermeyer, DBA-Frankreich, Art. 13 DBA Rz. 57 ff.). Unter Grenzpendlern versteht man Personen, die in einem Staat arbeiten und im anderen Staat wohnen und hierbei regelmäßig am gleichen Tag an ihren Wohnort zurückkehren. Weitere Voraussetzung ist, dass sich diese Orte im Grenzgebiet befinden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Versteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat. Durch diese Regelung erleidet der Tätigkeitsstaat somit eine Reduzierung seiner Steuer. Deshalb wurde im Verhältnis zu Frankreich nunmehr eine besondere Regelung für einen Grenzgängerfiskalausgleich geschaffen.

Das sind die zentralen Aussagen des BMF-Schreibens

Einzelheiten zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs finden sich nunmehr in dem BMF-Schreiben. Dessen zentrale Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

  • Die Grenzpendler haben ihre jeweilige Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Formular nachzuweisen. Handelt es sich bei dem Grenzpendler um einen in Frankreich wohnenden Steuerpflichtigen, muss der deutsche Arbeitgeber die Freistellung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Ein neuer Arbeitgeber muss einen erneuten Antrag stellen.
  • Für Leiharbeitnehmer gilt es einige Besonderheiten zu beachten, da deren Tätigkeit durch einen häufigen Wechsel der Arbeitsstätte gekennzeichnet ist.
  • Erfolgte bei Grenzpendler keine Freistellung von der Lohnsteuer, kommt eine Anerkennung nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Deutschland in Betracht. Dies gilt auch für solche Steuerpflichtigen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind.
  • Sodann stellt das Schreiben in Abschn. 3 umfangreich die besonderen Pflichten von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Grenzpendlerregelung dar. Es handelt sich hierbei um besondere Aufzeichnungspflichten, die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und zur Änderung des Lohnsteuerabzugs.
  • Für die beiden betroffenen Staaten wird dann dargestellt, wie sich der Ausgleich im Einzelnen berechnet. Dieser Abschn. 4 des BMF-Schreiben ist zwar für die beiden betroffenen Staaten von erheblicher Relevanz, betrifft aber Steuerpflichtige oder deren Arbeitgeber nicht. Dies gilt auch für die Datenlieferung im Hinblick auf die Durchführung des Ausgleichs sowie die Aufteilung des Ausgleichs auf die betroffenen Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.
  • Abschn. 5 betrifft die Berechnung der deutschen Ausgleichsverpflichtung gegenüber Frankreich.
  • Schließlich finden sich in Abschn. 6 Hinweise zur innerstaatlichen Zahlungsabwicklung sowie Anwendungsregelung in Abschn. 7.
  • Für Steuerpflichtige relevanter sind dann wieder die Anlagen zum BMF-Schreiben, wo sich  Vorlagen zur Aufstellung über die Tätigkeitsorte der Grenzgänger finden (Anlage 1) sowie eine Liste der deutschen Gemeinden, für die eine Grenzgängerregelung aus deutscher Sicht in Betracht kommt (Anlage 2).  

BMF, Schreiben v. 30.3.2017, IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :001, veröffentlicht am 8.5.2017