Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder erhöht
Zuwendungen an Vereinsmitglieder
Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann in Gefahr sein, wenn dieser Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem Mittelverwendungsverbot in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Andernfalls verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Annehmlichkeiten sind erlaubt
Eine Ausnahme gilt nach dem AEAO aber für "Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind" (AEAO zu § 55, Nr. 10).
Hinweis: Unter diese Regelung können beispielsweise Blumen- oder Buchgeschenke mit verkehrsüblichem Wert gefasst werden.
Diese verwaltungseigene Ausnahmeregelung legt keine feste betragsmäßige Höchstgrenze fest, sie sprich sich durch ihren Verweis auf die allgemeine Verkehrsauffassung stattdessen für eine Einzelfallbetrachtung aus. Einen Orientierungswert für die Praxis bieten gleichwohl die Lohnsteuer-Richtlinien mit ihrer Wertgrenze für (lohn-)steuerfreie Aufmerksamkeiten, die bis einschließlich 2014 bei 40 EUR und seit dem 1.1.2015 bei 60 EUR liegt (R 19.6 LStR).
Verlautbarung aus Baden-Württemberg
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat jetzt mit Pressemitteilung vom 21.3.2019 erklärt, dass es die neue Wertgrenze von 60 EUR ab dem 1.1.2019 auch für Zuwendungen an Vereinsmitglieder anwendet. Vereine in Baden-Württemberg können sich also nunmehr spendabler zeigen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Das Ministerium unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Anlassarten:
- Persönliche Anlässe: Bei Zuwendungen aus persönlichem Grund (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) darf die einzelne Zuwendung nun bis zu 60 EUR kosten; in begründeten Einzelfällen auch mehr.
- Vereinsanlässe: Werden Zuwendungen anlässlich eines besonderen Vereinsereignisses (z.B. Weihnachtsfeier oder Vereinsausflug) getätigt, darf der Verein die 60 EUR pro Mitglied und Jahr ausgeben.
Regeln in anderen Bundesländern
Soweit ersichtlich, haben sich die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer aktuell nicht zur anzuwendenden Wertgrenze bei Zuwendungen an Vereinsmitglieder geäußert. Vereine können in jedem Fall auf die Regelung in der AEAO verweisen und damit eine Einzelfallwertung erreichen. Dass die Anwendung der 60-EUR-Grenze ein Alleinstellungsmerkmal von Baden-Württemberg ist und die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer auf der alten 40-EUR-Wertgrenze für Aufmerksamkeiten verharren, erscheint sehr fraglich. So weist beispielsweise das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz in seiner neu aufgelegten Broschüre "Steuertipp - Gemeinnützige Vereine" (Stand 03/2019) darauf hin, dass sich die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung an der lohnsteuerlichen Freigrenze für Aufmerksamkeiten orientiert - in einem Fallbeispiel wendet das Ministerium dann ebenfalls die 60-EUR-Grenze an.
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