Kampf gegen Steuerhinterziehung mit InKA
"InKA" steht für Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland. Das Verfahren erarbeitet und koordiniert im Bereich des Datenimports die Länderanforderungen für die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden. Außerdem werden konkrete Umsetzungsaufträge für die Erstellung von Software konzipiert. Nordrhein-Westfalen entwickelt das technische Verfahren für die Weiterleitung der Daten an die Finanzämtereinheitlich für alle Länder.
Das FinMin Niedersachsen betont, dass es eine wichtige politische Aufgabe bleibt, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen und einer ungewollten internationalen Steuergestaltung zum Schaden der Allgemeinheit einen Riegel vorzuschieben. Mit dem Datenaustausch gehen jedoch in Zukunft große Datenmengen in der Finanzverwaltung ein. Das wird sie vor große Herausforderungen stellen, auch wenn es bei der Prüfung bereits automatisierte Prozesse gibt. Dennoch gibt es auch hohen personellen Aufwand.
Das FinMin Niedersachsen weist darauf hin, dass laut einer Schätzung des BZSt die Anzahl der zukünftig eingehenden Auslandsmitteilungen bei 7 bis 8 Millionen Datensätzen pro Jahr liegen könnte, deren Relevanz geprüft und die ggf. automatisiert den einzelnen Steuerfällen zugeordnet werden. Die Länder gehen davon aus, dass dies für etwa die Hälfte der Datensätze gelten wird.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
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Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
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Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
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Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
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