Wann Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden sind
Zur Frage, wann Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen gebildet werden dürfen, erklärt die Finanzverwaltung in H 4.9 EStH 2010, dass abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten sind, dem sie wirtschaftlich angehören. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung frühestens gebildet werden, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.
BFH kontra Verwaltung?
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 6.3.2013 darauf hin, dass sich anlässlich des BFH-Urteils vom 16.12.2009 (I R 43/08, BStBl 2012 II, S. 688) die Frage aufgeworfen hat, ob die vorgenannte Verwaltungsanweisung noch aufrechterhalten werden kann. Denn in dieser Entscheidung hatte der BFH es akzeptiert, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat. Da die in H 4.9 EStH betroffene Regelung für das Gericht jedoch nicht entscheidungsrelevant war, kommt das FinMin zu dem Ergebnis, dass die Regelung von der vorgenannten Rechtsprechung nicht berührt wird.
Urteil aus 2012 bestätigt Verwaltungssicht
Das FinMin weist zudem darauf hin, dass der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 22.8.2012 (X R 23/10, BStBl 2013 II, S. 76) bestätigt hat. Denn darin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuer erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Geprüfte mit der Aufdeckung der Hinterziehung rechnen musste.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 6.3.2013, VI 304 - S 2141 - 007
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
-
Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
10.04.2026
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026