Wann Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden sind
Zur Frage, wann Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen gebildet werden dürfen, erklärt die Finanzverwaltung in H 4.9 EStH 2010, dass abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten sind, dem sie wirtschaftlich angehören. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung frühestens gebildet werden, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.
BFH kontra Verwaltung?
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 6.3.2013 darauf hin, dass sich anlässlich des BFH-Urteils vom 16.12.2009 (I R 43/08, BStBl 2012 II, S. 688) die Frage aufgeworfen hat, ob die vorgenannte Verwaltungsanweisung noch aufrechterhalten werden kann. Denn in dieser Entscheidung hatte der BFH es akzeptiert, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat. Da die in H 4.9 EStH betroffene Regelung für das Gericht jedoch nicht entscheidungsrelevant war, kommt das FinMin zu dem Ergebnis, dass die Regelung von der vorgenannten Rechtsprechung nicht berührt wird.
Urteil aus 2012 bestätigt Verwaltungssicht
Das FinMin weist zudem darauf hin, dass der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 22.8.2012 (X R 23/10, BStBl 2013 II, S. 76) bestätigt hat. Denn darin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuer erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Geprüfte mit der Aufdeckung der Hinterziehung rechnen musste.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 6.3.2013, VI 304 - S 2141 - 007
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.6045
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.009
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
889
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7566
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
622
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
489
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
445
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
373
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
340
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
334
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026