
Haben die für die Rollatorenproduktion verwendeten Materialien Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung?
Haben die für die Rollatorenproduktion verwendeten Materialien Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung?
Die Lieferung und die Vermietung von Gehhilfe-Rollatoren unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG (vgl. BMF, Schreiben v. 11.8.2011, BStBl 2011 I S. 824).
Das BMF hat dem AOK-Bundesverband GbR zu der Frage im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass die in dem o.g. BMF-Schreiben vorgenommene Beschreibung als Gegenstände, die
- aus einem Aluminiumrohrrahmen
- auf 4 Rädern,
- mit vorderen Drehlagerrädern,
- Griffen und Bremsen
bestehen, lediglich das typische Erscheinungsbild von Gehhilfe-Rollatoren widerspiegelt. Dies bedeutet nicht, dass Gehhilfe-Rollatoren, die überwiegend aus anderen Materialien bestehen (z.B. Stahl oder Holz) und ansonsten ein vergleichbares Aussehen wie die beschriebenen Gehhilfe-Rollatoren aufweisen, von der Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ausgeschlossen wären. Soweit derartige Gehhilfe-Rollatoren von Unterposition 9021 10 des Zolltarifs erfasst sind, unterliegen Umsätze mit diesen Gegenständen unabhängig vom verwendeten Material ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 12.2.2013, USt-Kurzinformation 2013 Nr. 2