Elektronische Steuererklärung Pflicht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Selbstständige
In Papierform abgegebene Erklärung gilt als nicht abgeben – Verspätungszuschlag möglich
Ab diesem Jahr wird die Finanzverwaltung in diesen Fällen konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnen.
Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet und es muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.
Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist (31.5. des Folgejahres) erhoben.
LfSt Rheinland-Pfalz v. 3.5.2016
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