Ehegattensplitting: Kein Hemmnis für die Integration von Frauen auf dem Arbeitsmarkt (FinMin)
„Die von der EU-Kommission kritisierte hohe Steuerbelastung des zweiten Einkommens hat ihre Ursache nicht im Grundprinzip des Ehegattensplittings. Verantwortlich dafür ist vielmehr die Steuerklassenwahl der Ehegatten - selbst dieser Nachteil gleicht sich aber bei der Veranlagung aus. Deshalb steht das Ehegattensplitting für uns nicht zur Disposition. Dies wäre ein Vertrauensbruch gegenüber abertausenden Familien“, widersprach Bayerns Finanzminister Georg Fahrenschon am Mittwoch (08.06.) der Ansicht der EU-Kommission, wonach das deutsche Ehegattensplitting die Integration von Frauen auf dem Arbeitsmarkt behindere. Mit dem 2010 eingeführten Faktorverfahren hat der deutsche Gesetzgeber für Ehegatten die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall die von der EU-Kommission bemängelte hohe Steuerbelastung des zweiten Einkommens zu verhindern.
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklassen III/V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich für den Ehegatten mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, insbesondere höher als in Steuerklasse IV.
Dies hat die Politik in Deutschland aber erkannt und ab dem Jahr 2010 für Ehegatten optional das sog. Faktorverfahren eingeführt. Arbeitnehmer-Ehegatten können jetzt anstelle der Steuerklassenkombinationsmöglichkeit III/V die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Insoweit wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
„Im übrigen hat die Lohnsteuerklassenwahl nur Bedeutung für den Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich im Rahmen der Veranlagung, bei der unabhängig von der Steuerklassenwahl bei Ehegatten stets das Ehegattensplitting zur Anwendung kommt und insoweit selbst mögliche temporäre Nachteile des Lohnsteuerabzugs wieder ausgeglichen werden“, so Fahrenschon abschließend.
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