Der elektronische Lohnsteuerabzug kommt später
Bisher wurde der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der von den Gemeinden ausgestellten Lohnsteuerkarten vorgenommen. Zukünftig sollen Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt "online" erhalten. An die Stelle der Lohnsteuerkarte tritt die Erhebung der Lohnsteuer mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Eigentlich sollte das neue Verfahren zwingend ab 1. Januar 2012 starten. Jetzt räumt die Finanzverwaltung aber erstmalig ein, dass daraus nichts wird. Dem Vernehmen nach verschiebt sich die Einführung (mindestens?) auf das 2. Quartal 2012.
Bereits im Übergangsjahr 2011 muss(te) der Lohnsteuerabzug ohne eine neue Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Deshalb gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u. a. Steuerklasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibetrag) weiter. Fehlt eine Lohnsteuerkarte oder geht sie verloren, stellt das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. An diesen Regelungen wird sich auch zum Jahresanfang 2012 nichts ändern. Die Übergangvorschriften in § 52b EStG bleiben zunächst weiter in Kraft. Zu Einzelheiten hat die Finanzverwaltung mit einem ausführlichen Erlass bereits im letzten Jahr Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 05.10.2010; BStBl. I S. 762).
Ergänzend muss die Finanzverwaltung noch regeln, wie eventuelle Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale zum 01.01.2012 vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden müssen, damit sie vom Arbeitgeber berücksichtigt werden können.
Auf jeden Fall darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bis zum ELStAM-Start nicht vernichten. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine für 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber aushändigen.
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Ansatz der Steuerklasse I unter weiteren Voraussetzungen ohne Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung) ist Anfang 2012 ebenfalls weiter anzuwenden.
Tipp:
Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten an den ELStAM sind von der Verschiebung nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt. Arbeitnehmer können fehlerhafte Lohnsteuermerkmale, die Ihnen zuletzt mit dem sog. ELStAM-Infoschreiben übersandt worden sind, beim Finanzamt korrigieren lassen. Ebenso sind Lohnsteuerermäßigungsanträge für das neue Verfahren möglich. Die Arbeitnehmer erhalten vom Finanzamt einen Ausdruck der ELStAM-Änderungen.
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