DBA Panama: Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Mit Panama besteht kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ein steuerliches Informationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) sowie ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kontoinformationen („Common Reporting Standard“) werden gegenwärtig verhandelt.

DBA be­tref­fend den Be­trieb von See­schif­fen und Luft­fahr­zeu­gen im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr am 21.11.2016 in Pa­na­ma un­ter­zeich­net

Das vorliegende Abkommen – das erste dieser Art mit Panama überhaupt – regelt die steuerliche Behandlung von Einkünften aus dem internationalen Luft- und Schiffsverkehr. Nach der getroffenen Vereinbarung können aus der Beförderung im internationalen Luft- und Schiffsverkehr mit dem anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des jeweiligen Luft- und Schifffahrtsunternehmen befindet. Das hat zur Folge, dass im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Luft- und Schifffahrtunternehmen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in Panama sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1.1.2017 in Kraft treten.

BMF v. 13.12.2016