Vergütung für Meldungen an das klinische Krebsregister
Der Urteilsbegründung des BFH folgend, „[dienen] lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck […], Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen“.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird deshalb in Abschn. 4.14.1 Abs. 5 nach Nr. 6 folgende neue Nummer 6a eingefügt:
„6a) 1Meldungen eines Arztes, z.B. an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können;“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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