Verzinsung der Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Gem. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.
Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11.7.2013 und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG
§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.
2. Verfahrensrechtliche Fragen
a) Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urteils vom 11.7.2013, IV R 9/12)
Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.
Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. Nr. 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.
Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.
b) Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren
In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.
c) Verzinsung von Gewerbesteuer
Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).
In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.
BMF, Schreiben v. 15.8.2014, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, IV A 3 - S 0460a/08/10001
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