Private Altersvorsorge und betriebliche Altersversorgung

Das BMF nimmt zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung umfangreich auf 153 Seiten Stellung.

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, auf § 10a Abs. 5 Satz 4 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

BMF, Schreiben v. 24.7.2013, IV C 3 - S 2015/11/10002, IV C 5 - S 2333/09/10005