Muster des Umsatzsteuerhefts angepasst
Durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2010 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b USG) erweitert und neu strukturiert.
Durch Artikel 6 Nr. 8 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2010 die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) geändert.
Durch Artikel 4 Nummer 2 und 8 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Regelungen zum innergemein-schaftlichen Erwerb in § 1a Absatz 4 UStG ergänzt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
- Das durch BMF-Schreiben vom 30.4.1981 (IV A 1 - S 7389 - 1/81 - / - IV A 3 - S 7340 - 14/81, BStBl I S. 312) eingeführte und zuletzt durch BMF-Schreiben vom 2.2.2009 (IV B 9 - S 7532/08/10005 (2009/0065245), BStBl I 2009 S. 370) geänderte Vordruckmuster USt 1 G - Umsatzsteuerheft -wird entsprechend der Neufassung der Regelung zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG, der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG und der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG angepasst.
- Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.
- Die Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster (Muster des Umsatzsteuerheftes, Vordruckmuster USt 1 G) herzustellen.
BMF, Schreiben v. 30.4.2012, IV D 3 - S 7532/08/10005
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