Unentgeltliche oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2015
Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind – teilweise – durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1799) festgesetzt worden. Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR,
b) für ein Frühstück 1,63 EUR.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412) hingewiesen.
BMF, Schreiben v. 16.12.2014, IV C 5 - S 2334/14/10005
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