BMF: Elek­tro­ni­sche Ver­mö­gens­bil­dungs­be­schei­ni­gung

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und zur Härtefallregelung.

Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung startete mit dem BMF-Schreiben vom 16.12.2016 (IV C 5 - S 2439/16/10001, Haufe Index 10097002). Die erstmalige Datenübermittlung erfolgte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.2.2018. Das Schreiben wurde ergänzt um ein Schreiben v. 29.11.2017 (IV C 5 - S 2430/17/10001, Haufe Index 11380010) zur Härtefallregelung.

Frist wird einmalig verlängert 

Aufgrund von Umsetzungsproblemen wird die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate bis zum 31.8.2018 verlängert.

Härtefallregelung 

Das BMF stellt klar, dass kein Befreiungsgrund in der Tatsache liegt, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist. Außerdem sind Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig. 

Die Finanzverwaltung weist außerdem auf die Möglichkeit der Finanzämter mit Zwangsmitteln hin. Außerdem wird erläutert, wann der "Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise" zulässig ist (s. Abschnitt 15 Absatz 3b des BMF-Schreibens 29.11.2017). 

BMF, Schreiben v. 17.4.2018, IV C 5 - S 2439/12/10001, veröffentlicht am 20.4.2018.

Schlagworte zum Thema:  Vermögen, Bescheinigung, Frist, BMF-Schreiben