Besteuerung von Saunaleistungen in Schwimmbädern
Saunaleistungen sind seit dem 1.7.2015 mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze sind hingegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern.
Wenn ein Schwimmbad oder eine vergleichbare Einrichtung neben dem Schwimmen auch Leistungen, wie beispielsweise Saune oder Solarium, anbietet, ist die Frage wie die Leistungen aufzuteilen sind. Die Grundsätze hierzu erläutert das BMF in einem Schreiben. Dabei wird geklärt:
- Was ist ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?
- Wie sind Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage zu bestimmen?
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
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Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
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