BMF: Besteuerung von Sau­na­leis­tun­gen in Schwimm­bä­dern

Das BMF nimmt in einem Schreiben Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern.

Saunaleistungen sind seit dem 1.7.2015 mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze sind hingegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern.

Wenn ein Schwimmbad oder eine vergleichbare Einrichtung neben dem Schwimmen auch Leistungen, wie beispielsweise Saune oder Solarium, anbietet, ist die Frage wie die Leistungen aufzuteilen sind. Die Grundsätze hierzu erläutert das BMF in einem Schreiben. Dabei wird geklärt:

  • Was ist ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?
  • Wie sind Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage zu bestimmen?

BMF, Schreiben v. 12.4.2017, III C 2 - S 7243/07/10002-03

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuersatz, BMF-Schreiben