Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Mitunternehmerstellung begründet BgA bei jPöR
Der BFH hat mit den Urteilen I R 52/13 (v. 25.3.2015) für die Jahre 2002 bis 2007 und I R 16/19 (v. 28.1.2023) für das Jahr 2008 u.a. entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet.
Anwendung über den Einzelfall hinaus
Die Grundsätze der Urteile gelten über die entschiedenen Einzelfälle hinaus allgemein für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008. Nach dem Urteil I R 52/13 begründet die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann einen BgA, wenn die entsprechende Tätigkeit bei unmittelbarer Ausübung durch die jPöR selbst keinen BgA darstellen würde.
Holding mit Organschaft
Nach dem Urteil I R 16/19 werden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
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