Umsatzsteuersatz für die Beförderung von kranken und verletzten Personen
Steuerermäßigung kann unter Umständen anwendbar sein
Der BFH hat die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem BFH-Urteil vom 2.7.2014 (XI R 39/10) jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.
Daneben hat der BFH mit Urteil vom 23.9.2015 (V R 4/151), entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in Abschn. 12.13 entsprechend geändert. Abs. 7 Satz 6 wird neu gefasst und ein neuer Satz 7 angefügt. Abs. 8 wird ebenfalls neu gefasst.
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 7 und Abs. 8 Satz 3 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.10.2016 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.
BMF, Schreiben v. 2.6.2016, III C 2 - S 7244/07/10002
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