Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium

Festsetzungen der Einkommensteuer sind nun auch hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014, sowie die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2015.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11.12.2014 neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung entsprechend neu gefasst.

BMF, Schreiben v. 20.2.2015, IV A 3 - S 0338/07/10010-04

Schlagworte zum Thema:  Ausbildung, Studium, Aussetzung der Vollziehung