Auch steuerbefreite Vereine müssen eine Steuererklärung abgeben

Alle drei Jahre prüfen die Finanzämter regelmäßig, ob Vereine und Organisationen (beispielsweise Stiftungen) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer noch erfüllen. Deshalb müssen die Vereine eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen (Mehr Informationen zu den steuerlichen Pflichten von Vereinen in Ihrem Produkt Haufe Index 6695946).
Das Landesamt weist darauf hin, dass der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch sei. Viele hätten jedoch in den letzten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.
LfSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung v. 4.5.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6565
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.979
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.690
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1736
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.168
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.835
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.398
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.836
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.401
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.13945
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