Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)

Die Durchführung der Verbraucherinsolvenz können natürliche Personen beantragen, die keine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer auf Arbeitslohn, sondern auch Forderungen der Sozialversicherungsträger, etwa Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung und der Finanzämter aus den Arbeitsverhältnissen, etwa noch nicht abgeführte Lohnsteuern.

Praxishinweis: Ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wird er für Lohnrückstände seiner GmbH in Haftung genommen, handelt es sich um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, sodass die Verbraucherinsolvenz nicht zulässig ist (vgl. Nr. 12 zu § 251 AEAO; BGH, Beschluss v. 22.9.2005, IX ZB 55/04, nicht wie irrtümlich in der Richtlinie zitiert, ZR).

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse von Selbstständigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Insolvenz