Folgen der Insolvenz für das Besteuerungsverfahren

Soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, wird das Steuerverfahren analog § 240 ZPO unterbrochen (vgl. Nr. 4.1.2 zu § 251 AEAO).

Dazu zählen

  • das Steuerfestsetzungsverfahren,
  • das Rechtsbehelfsverfahren und
  • der Lauf der Rechtsbehelfsfristen.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden, wenn diese noch nicht beschieden sind, unzulässig, eine bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung erledigt sich mit der Insolvenzeröffnung (vgl. Nr. 4.1.3 zu § 251 AEAO). Die Beträge sind zur Tabelle anzumelden. Entsprechendes gilt für die Stundung und den Vollstreckungsaufschub (vgl. Nr. 4.1.4 zu § 251 AEAO). Verfahren gegen Dritte, z.B. Ehegatten, die nicht von der Insolvenz betroffen sind, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.

Die Unterbrechungswirkung tritt nicht ein, wenn gegenüber der Insolvenzmasse keine Forderungen für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung angemeldet werden. Trotz der Unterbrechung des Verfahrens bleiben die Ermittlungspflichten und -rechte der Finanzbehörden, die Mitwirkungspflichten des Schuldners und des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bestehen.

Während des Insolvenzverfahrens dürfen grundsätzlich keine Steuerbescheide zu Insolvenzforderungen erlassen werden (vgl. Nr. 4.3.1 zu § 251 AEAO); ausnahmsweise dürfen Steuerbescheide erlassen werden, wenn dies für den Schuldner vorteilhaft ist, z.B. wenn Erstattungsansprüche festgesetzt werden. Welche das im Einzelnen sind, ist unter Nr. 4.3.1 zu § 251 AEAO aufgelistet. Bekanntgabeadressat solcher Steuerbescheide ist der Insolvenzverwalter.

Hinweis: In Fällen der Eigenverwaltung ist der Schuldner der Bekanntgabeadressat (vgl. Nr. 13 zu § 251 AEAO).

Steuerbescheide zu Steueransprüchen, die als Masseschulden einzustufen sind, dürfen auch während des Insolvenzverfahrens erlassen werden (vgl. Nr. 4.3.2 zu § 251 AEAO).

Steuererklärungen sind vom Insolvenzverwalter einzureichen, und zwar auch für Zeiträume vor Eröffnung der Insolvenz, wenn der Schuldner dafür noch keine Erklärungen abgegeben hat (vgl. Nr. 4.2 zu § 251 AEAO).

Beendigung des Insolvenzverfahrens – Restschuldbefreiung nur bei redlichen Schuldnern!

Nach Verwertung und Verteilung des Vermögens wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben (vgl. § 200 InsO). Der Schuldner erhält die die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (Nr. 14 zu § 251 AEAO). Die im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen bleiben bestehen und können nunmehr wieder im Wege der Einzelvollstreckung geltend gemacht werden, es sei denn, es schließt sich das Verfahren der Restschuldbefreiung an (vgl. Nr. 15 zu § 251 AEAO).

Das Finanzamt hat zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, weshalb die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Liegt ein Versagungsgrund vor, soll das Finanzamt im Schlusstermin zur Aufhebung der Insolvenz die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Versagungsgründe sind in § 290 InsO aufgelistet, insbesondere kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag schuldhaft schriftlich unrichtige (oder unvollständige) Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von

  • Anträgen auf Vollstreckungsaufschub,
  • Anträgen auf Erlass oder Stundung der Steuerschulden oder
  • Steuererklärungen

gemacht hat.

Praxishinweis: Diese Regelung zeigt deutlich, dass eine Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz denjenigen versagt wird, die vor der Insolvenz durch unrichtige Angaben versuchen, ihre Steuerlast zu senken und zwar nicht nur durch falsche Angaben in Steuererklärungen, sondern auch im Zusammenhang mit Anträgen zur kurzfristigen Abwendung von Zahlungsverpflichtungen, etwa eines Stundungsantrags.

Schlagworte zum Thema:  Stundung, Abgabenordnung, Insolvenz