Unterschiede zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz

Zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bestehen erhebliche Unterschiede, sodass in der Praxis manch ein Schuldner ein Interesse am Regelinsolvenzverfahren hat, auch wenn die Kosten dafür höher sind als beim Verbraucherinsolvenzverfahren.

So klagte z.B. der Schuldner – ein GmbH-Geschäftsführer – vor dem BGH (Urteil v. 22.9.2005, IX ZB 55/04) erfolgreich dagegen, eine Verbraucherinsolvenz durchführen zu müssen, obwohl er wegen rückständiger Lohnsteuer „seiner“ GmbH zur Haftung herangezogen worden war. Der BGH entschied, dass auch diese Verbindlichkeiten solche aus einem Arbeitsverhältnis darstellen, sodass für die Verbraucherinsolvenz kein Raum ist.

Im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz wird das Verbraucherinsolvenzverfahren erst eröffnet, wenn zuvor eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, denen ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen ist, scheitert (vgl. § 305 Abs. 1 InsO, Nr. 12.1 zu § 251 AEAO).

Praxishinweis: Die Finanzverwaltung betont, dass das Finanzamt nur im Rahmen einer persönlichen Billigkeitsmaßnahme Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis abweichend festsetzen, stunden oder erlassen darf. D.h., im Rahmen der mit den Gläubigern des Steuerpflichtigen zu führenden Verhandlungen über eine Schuldenregulierung darf die Finanzverwaltung nicht allein wegen der Durchführung dieses Verfahrens auf Steueransprüche ganz oder zeitweise verzichten.

Scheitert der ernsthafte Versuch des Schuldners, außergerichtlich eine Einigung über die Schuldenregulierung herbeizuführen, kann von ihm die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach §§ 311 ff. InsO beantragt werden (vgl. Nr. 12.2 zu § 251 AEAO).

Vereinfachtes Insolvenzverfahren bei der Verbraucherinsolvenz

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur Regelinsolvenz, statt eines Insolvenzverwalters wird dem Schuldner ein Treuhänder zur Seite gestellt (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO, Nr. 12.3 zu § 251 AEAO). Dessen Aufgabenkreis ist allerdings nicht so weitreichend wie der eines Insolvenzverwalters. Er ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens der Vertreter des Schuldners nach §§ 34, 35 AO; Steuerbescheide sind daher nur dem Treuhänder gegenüber bekanntzugeben.

Auch hier besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO, Nr. 15 zu § 251 AEAO.

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