Änderung des Herstellungskostenbegriffs problematisch
Besonders problematisch sei die in R 6.3 vorgesehene Änderung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs. Die geänderte Verwaltungsauffassung widerspreche dem Bestreben des BilMoG, die handelsrechtlichen Herstellungskosten an die steuerlichen anzupassen.
Die geforderte Aktivierungspflicht für die angemessenen Teile von Verwaltungskosten usw. hebe die steuerliche Untergrenze wieder an und führe zu einem erneuten Abweichen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungskosten. Zumindest aus Vereinfachungsgründen solle das bisherige steuerliche Wahlrecht beibehalten werden; auch die vorwiegende Literaturmeinung sehe dies als vertretbar an.
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