Haushaltsmitglieder, die eine Sozialleistung mit ähnlichem Charakter[1] erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der jeweiligen Leistung die Kosten der Unterkunft ganz oder teilweise berücksichtigt wurden. Das sind insbesondere das Bürgergeld nach dem SGB II sowie die Sozialhilfe. Diese umfasst dabei sowohl die "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem Dritten Kapitel als auch die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Solche Haushaltsmitglieder werden als "nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder" bezeichnet. Die anteilige Miete oder Belastung für die nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird kopfteilig herausgerechnet.

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