Zusammenfassung

 
Begriff

Wohngeld ist eine Leistung zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird auf Antrag gezahlt.

Die Leistung wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss bewilligt. Der Mietzuschuss wird an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Ein Lastenzuschuss wird an Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben. Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn konkrete Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Höhe des Wohngeldes ist die Miete bzw. Belastung, die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie die Höhe des Jahreseinkommens.

Mit dem "Wohngeld-Plus-Gesetz" wurde das Wohngeld zum 1.1.2023 deutlich erhöht und die Anzahl der Anspruchsberechtigten mehr als verdoppelt. Neben einer Veränderung der Berechnungsformel, die zu höherem Wohngeld führt, wurde zudem eine Heizkosten- sowie eine Klimakomponente eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Wohngeld befinden sich im Wohngeldgesetz (WoGG).

1 Antrag

Wohngeld wird nur auf Antrag und für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten erbracht. Im Anschluss daran ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Die Ausführung des WoGG ist Ländersache. Wohngeldanträge sind deshalb bei den zuständigen Kommunalverwaltungen (= Wohngeldbehörden) zu stellen. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag auf Wohngeld beigefügt werden:

  • Einkommensnachweise,
  • Kopie des Mietvertrags,
  • Kopie der letzten Mietzahlung bzw. der Belege zu Aufwendungen beim Lastenzuschuss,
  • Kopie der Mieterhöhungserklärung (sofern vorhanden).

Die Wohngeldbehörde entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.[1] Im Fall der Klage ist das Verwaltungsgericht zuständig.

2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Mietzuschuss

Der Mietzuschuss wird ausschließlich an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Der Person gleichgestellt sind[1]

  • der Eigentümer eines Hauses mit mehr als 2 Wohnungen, wenn er in dem Haus selbst wohnt. (z. B. Haus mit 3 Wohnungen),
  • der nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Heimbewohner, wenn es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Bundesländer handelt.

Sofern mehrere Personen für denselben Wohnraum Mieter sind, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall wird nach dem Wohngeldgesetz vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

2.2 Lastenzuschuss

Der Lastenzuschuss wird ausschließlich Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.[1]

Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die ein Erbbaurecht, eigentumähnliches Dauerwohnrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben.

Der Lastenzuschuss steht auch denjenigen zu, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des

  • Eigentums,
  • Erbbaurechts,
  • eigentumähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Wohnrechts oder
  • Nießbrauchs

an Wohnraum haben.

3 Berechnungsfaktoren

Für die Berechnung des Wohngeldanspruchs sind maßgeblich

  • das Gesamteinkommen,
  • die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung und
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

3.1 Haushaltsmitglied

Haushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. In der Regel handelt es sich dabei um die antragstellende Person. Jeder, der mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt, zählt ebenfalls als Haushaltsmitglied. Zusätzlich muss der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der einzelnen Haushaltsmitglieder sein. Beispielsweise sind Familienmitglieder immer als Haushaltsmitglieder anzusehen, sofern der gemeinsam mit dem Antragsteller genutzte Wohnraum auch der Lebensmittelpunkt ist.

Zu den Familienmitgliedern zählen insbesondere:[1]

  • der Ehegatte/Lebenspartner oder Lebensgefährte des Antragstellers, sofern diese nicht getrennt vom Antragsteller leben,
  • die Kinder des Antragstellers bzw. seines Ehegatten,
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern.

Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder zählen nicht zu den Familienmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG. Die Nichtberücksichtigung des ungeborenen Lebens bei der Gewährung von Wohngeld ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[2] Hat sich die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch Tod eines Mitglieds verringert, so hat dieser Umstand für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat keinen Einfluss auf die bisherige Haushaltsgröße. Das gilt nicht, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Wohnung aufgegeben wird oder sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.[3]

[2] OVG NRW, Urteil v. 10.11.1999, 14 A 2268/99.

3.2 Ausgeschlossene Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder, die eine Sozialleistung mit ähnlichem Charakter[1] erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der jeweiligen Leistung die Kosten der Un...

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