Ein Anspruch auf vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige unabhängig davon, ob häusliche oder teilstationäre Pflege möglich ist.
Eine Wiederholungsbegutachtung ist bei einem Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer Pflege nicht erforderlich, da dies keine wesentliche Veränderung der Ausgangssituation darstellt.[1]
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