Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehören

 
Jugendliche und Menschen mit Behinderungen

Hierzu zählen:

  • Jugendliche mit Behinderungen[1], die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, insbesondere in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Auf die Zahlung von Arbeitsentgelt kommt es nicht an. Versicherungspflicht kommt u. U. auch für nicht jugendliche mit Behinderungen in Betracht, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.[2]
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Das gilt insbesondere für Jugendliche in Erziehungsheimen.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten Sofern diese während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
Spender von Organen oder Geweben sowie Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
  • Sofern die Spender Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen.
  • Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.[3]
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld Von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn. Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.[4]
Pflegepersonen

Es muss sich um einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 i. S. d. SGB XI handeln, der Leistungen aus dem SGB XI oder SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht.[5]

Die Pflege erfolgt

  • nicht erwerbsmäßig,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche und
  • in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.

Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegepersonen unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[6]

Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Gefangene

Sofern diese Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung[7] erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach § 59 SGB III nicht erhalten.[8]

Dies gilt auch während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen.

Zu den Gefangenen gehören nicht nur Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, sondern auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 StPO untergebracht sind. Für Freigänger, die bei privaten Arbeitgebern außerhalb der Haftanstalt tätig sind, richtet sich die Versicherungspflicht nach § 25 SGB III (Versicherungspflicht als Beschäftigte).
Postulanten und Novizen Sofern diese während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind (Geistliche Genossenschaften).
Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen

Versicherungspflicht besteht für Zeiten des Bezugs von

wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestanden hat oder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde.[9]

Versicherungspflicht besteht auch, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind die Bezieher von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Personen, die Kinder erziehen Versicherungspflicht besteht in der Zeit, in der ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird. Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung. Außerdem müssen sich diese Personen mit dem Kind gewöhnlich im Inland aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld haben. Ferner gilt die Regelung nur für die Erziehung eigener Kinder bzw. für Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners.[10]
[3] S. "Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen".
[4] S. "Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen".
[5] S. "Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen".
[6] §...

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