Zusammenfassung
Der Novize ist ein Angehöriger eines Klosters, der sich in einer Erprobungs- und Vorbereitungszeit befindet. Novizen sind nicht satzungsmäßige Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder ähnlich religiösen Gemeinschaft. Dem Noviziat ist das Postulat vorgeschaltet. Das Noviziat endet grundsätzlich mit dem Ablegen des Gelübdes (erste Profess).
Sozialversicherung: Relevante Vorschriften finden sich u. a. in § 5 Abs. 4 a Satz 2 SGB V über die Versicherungspflicht,§ 20 Abs. 2 a SGB XI für die Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
1 Versicherungspflicht
Der Novize ist versicherungspflichtig.
1.1 Kranken- und Pflegeversicherung
Novizen gelten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte .i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und werden als Personen definiert, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1] Sie werden Auszubildenden gleichgestellt. Deshalb unterliegen sie der Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Die Gleichstellung mit den Auszubildenden gilt nicht nur für Personen, die für eine geistliche Genossenschaft, sondern auch für solche, die in einer ähnlich religiösen Gemeinschaft Dienst tun. Die Vorschriften unterscheiden nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen Sinne um einen kontemplativen ("rein betrachtenden") oder um einen nicht kontemplativen (also "aktiv tätigen") Orden handelt. Das Kirchenrecht unterscheidet mit dem Noviziat, der Zeit des zeitlichen Gelübdes (Profess) und der Zeit der ewigen Profess 3 Stadien der Ordensmitgliedschaft.
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt aus der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.[2]
1.2 Rentenversicherung
Die Versicherungspflicht folgt aus § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
1.3 Arbeitslosenversicherung
Die Versicherungspflicht folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.
2 Versicherungsfreiheit
Mit der Ablegung des zeitlichen Gelübdes (erste Profess) endet auch die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sind sie jetzt versicherungsfrei.[1]
3 Beitragspflicht
Im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Regelungen zur Beitragspflicht sind auch Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen, die der Novize erhält.[1] Dies gilt auch in der Arbeitslosenversicherung.[2]
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