Zusammenfassung

 
Begriff

Der Postulant ist ein Gläubiger, der die Aufnahme in einer Glaubensgemeinschaft anstrebt. Hierfür legt er eine Probezeit ab, das Postulat. Bei Fortsetzung folgt dem Postulat das Noviziat. Postulanten sind nicht satzungsmäßige Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder ähnlich religiösen Gemeinschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Relevante Vorschriften finden sich u. a. in § 5 Abs. 4 a Satz 2 SGB V über die Versicherungspflicht, § 20 Abs. 2 a SGB XI für die Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

1 Versicherungspflicht

Der Postulant ist versicherungspflichtig.

1.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Postulanten gelten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und werden als Personen definiert, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1] Sie werden Auszubildenden gleichgestellt.

Bei dem Postulat geht es darum, dass nach dem Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften dem Noviziat ein Postulat (Kandidatur oder Vorprüfungszeit) vorgeschaltet ist. Die Dauer des Postulats ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft. Sie soll wenigstens 6 Monate betragen.

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt aus der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.[2]

1.2 Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 1 Nr. 4 SGB VI.

1.3 Arbeitslosenversicherung

Die Versicherungspflicht folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.

2 Beitragspflicht

Im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Regelungen zur Beitragspflicht sind auch Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen, die der Postulant erhält.[1]

[1] Vgl. § 162 Nr. 4 SGB VI; § 345 Nr. 4 SGB III (Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge).

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