Zusammenfassung
Der Postulant ist ein Gläubiger, der die Aufnahme in einer Glaubensgemeinschaft anstrebt. Hierfür legt er eine Probezeit ab, das Postulat. Bei Fortsetzung folgt dem Postulat das Noviziat. Postulanten sind nicht satzungsmäßige Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder ähnlich religiösen Gemeinschaft.
Sozialversicherung: Relevante Vorschriften finden sich u. a. in § 5 Abs. 4 a Satz 2 SGB V über die Versicherungspflicht, § 20 Abs. 2 a SGB XI für die Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
1 Versicherungspflicht
Der Postulant ist versicherungspflichtig.
1.1 Kranken- und Pflegeversicherung
Postulanten gelten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und werden als Personen definiert, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1] Sie werden Auszubildenden gleichgestellt.
Bei dem Postulat geht es darum, dass nach dem Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften dem Noviziat ein Postulat (Kandidatur oder Vorprüfungszeit) vorgeschaltet ist. Die Dauer des Postulats ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft. Sie soll wenigstens 6 Monate betragen.
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt aus der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.[2]
1.2 Rentenversicherung
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 1 Nr. 4 SGB VI.
1.3 Arbeitslosenversicherung
Die Versicherungspflicht folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.
2 Beitragspflicht
Im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Regelungen zur Beitragspflicht sind auch Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen, die der Postulant erhält.[1]
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