§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39 167 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38 901 Euro.

 

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro.

2Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2022 – 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro.

2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum 1.1.2022 – 31.12.2022 und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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