1.1 Beitragspflichtige Einnahmen

Als beitragspflichtige Einnahme für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten gilt 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für nicht bei den Eltern wohnende Studenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG.[1]

Seit dem 1.8.2022 gilt ein monatlicher BAföG-Bedarfssatz von 452 EUR (= monatlicher Bedarf) und 360 EUR (= Mietzuschuss für Personen, die nicht bei ihren Eltern leben), insgesamt 812 EUR. Aus diesem Betrag werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und Praktikanten ermittelt.

1.2 Berücksichtigungszeitpunkt des erhöhten Bedarfssatzes

Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Studenten gilt unter Berücksichtigung des § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1.4. und 1.10. eines Jahres. Dieses gilt auch dann, wenn das Semester zeitlich anders verläuft (z. B. bei vielen Fachhochschulen) oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht.[1]

1.3 Beitragssätze

1.3.1 Krankenversicherung

Als Beitragssatz der versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten werden 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung herangezogen.[1] Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 %.[2] Dieser Beitragssatz ist für Studenten und Praktikanten auf 7/10 zu kürzen (= 10,22 %).

Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.[3]

[1] § 245 Abs. 1 SGB V.
[2] § 241 SGB V.
[3] § 242 SGB V.

1.3.2 Pflegeversicherung

Zur sozialen Pflegeversicherung gilt seit dem 1.7.2023 für den versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,40 %. Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %; die maximale Reduzierung beläuft sich auf 1,0 %.[1] Der Beitragszuschlag für kinderlose Studenten beträgt 0,6 %.[2]

 
Anzahl der Kinder Beitragssatz
Ohne Kind 4,0 %
1 Kind 3,4 %[3]
2 Kinder 3,15 %
3 Kinder 2,9 %
4 Kinder 2,65 %
5 und mehr Kinder 2,4 %
[1] § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
[2] § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.
[3] Für Studenten/Praktikanten bis zum vollendeten 22. Lebensjahr oder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind.

1.4 Höhe

1.4.1 Krankenversicherung

Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt seit 1.10.2022 in der Krankenversicherung:

 
Krankenversicherung:
812 EUR x 10,22 %[1]= 82,99 EUR
[1] zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag.

1.4.2 Pflegeversicherung

Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten betrug in der Pflegeversicherung bis zum 30.6.2023:

 
Pflegeversicherung (mit Kind):
812 EUR x 3,05 % = 24,77 EUR
Pflegeversicherung (mit Beitragszuschlag für Kinderlose):
812 EUR x 3,4 % 27,61 EUR

Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt in der Pflegeversicherung seit 1.7.2023:

 
Anzahl der Kinder Berechnung Beitragshöhe
Ohne Kind 812 EUR x 4,0 % 32,48 EUR
1 Kind 812 EUR x 3,4 %[1] 27,61 EUR
2 Kinder 812 EUR x 3,15 % 25,58 EUR
3 Kinder 812 EUR x 2,9 % 23,55 EUR
4 Kinder 812 EUR x 2,65 % 21,52 EUR
5 und mehr Kinder 812 EUR x 2,4 % 19,49 EUR
[1] Für Studenten/Praktikanten bis zum vollendeten 22. Lebensjahr oder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind.

1.5 Tragung/Zahlung

Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V allein zu tragen.[1] Soweit ein Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V erhoben wird, ist dieser zusätzlich zu tragen und zu zahlen.

Besteht Beitragspflicht zur KVdS sind auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung gelten die gleichen Grundlagen, wie in der Krankenversicherung.

1.6 Zahlungsweise/Fälligkeit

Für die versicherten Studenten ist eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vorgesehen.[1] Die Beiträge sind danach vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der GKV-Spitzenverband hat hiervon eine abweichende Zahlungsweise in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler vorgesehen. Danach ist für versicherungspflichtige Studenten dann eine monatliche Zahlungsweise zulässig, sofern die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist.

Davon ist auszugehen, wenn der versicherungspflichtige Student die Krankenkasse zum Einzug der Beiträge im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats ermächtigt oder nachweist, dass er seiner Bank einen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung der Beiträge an die Krankenkasse erteilt hat. Die Beiträge sind danach bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.

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