Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 legt aus Gründen der besonderen Sensibilität der Pflegedaten für deren zulässige Aufbewahrung Fristen fest. Hierbei beträgt die Löschungsfrist für Leistungsdaten nach § 102 längstens 10 Jahre (Nr. 1). Für Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79) sowie aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) oder aus dem Abschluss sowie der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86 oder 89) beträgt die Löschungsfrist längstens 2 Jahre (Nr. 2). Die Fristen für das Löschungsgebot dürfen nur insoweit ausgeschöpft werden, als die gespeicherten personenbezogenen Daten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung auch benötigt werden (Höchstfristen). Dies wird durch den Verweis auf § 84 SGB X in Satz 1 klargestellt.

 

Rz. 5

Maßgebend für den Beginn der Löschungsfristen ist jeweils das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden (Abs. 1 Satz 2). Eine Löschung von Daten wegen Fristablaufs braucht somit nur einmal jährlich zu erfolgen.

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