Rz. 6

Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h besteht nur, wenn

  • die werdende oder junge Mutter

    • krankenversichert ist (vgl. Rz. 7) und
    • den Haushalt bisher zumindest zum Teil selbst führte (Rz. 8) und
    • ihr wegen der gesundheitlichen Folgen der Schwangerschaft oder der Entbindung (Abgrenzung zur Krankheit: vgl. Rz. 49 ff.) die Fortführung des Haushalts aufgrund ärztlicher Bescheinigung nicht möglich ist (vgl. Rz. 11) und
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (Rz. 14 ff.) und
  • die Haushaltshilfe – von dringenden Fällen abgesehen – vor der ersten Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt wurde (Rz. 17 ff.).

Die Leistung "Haushaltshilfe" i. S. d. § 24h muss nicht bereits an dem Tag beginnen, an dem die junge oder werdende Mutter die Weiterführung des Haushalts aussetzt. Sie kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen – nämlich dann, wenn die Haushaltsangehörigen zunächst versucht haben, den Haushalt weiterzuführen, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt durch Krankheit etc. daran gehindert werden.

2.1.1 Voraussetzung: Versicherungsverhältnis

 

Rz. 7

Wie bei allen Leistungen der Krankenversicherung muss die werdende bzw. junge Mutter zur Beanspruchung der Leistung "Haushaltshilfe" bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 21 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 143 ff. SGB V) krankenversichert sein – und zwar selbst als Mitglied oder als Familienversicherte. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3 reicht allerdings für den Anspruch auch aus.

Bei einem Krankenkassenwechsel während des laufenden Anspruchs auf Haushaltshilfe hat die neue Krankenkasse über den weiteren Leistungsanspruch zu entscheiden, weil der von der abgebenden Krankenkasse erlassene Verwaltungsakt nicht mehr gelten kann. Die neu zuständig gewordene Krankenkasse sollte die Entscheidung der bisher zuständigen Krankenkasse übernehmen, damit ununterbrochen eine weitere Versorgung des Haushalts im bisherigen Rahmen sichergestellt werden kann.

2.1.2 Voraussetzung: Bisherige Führung des Haushalts

 

Rz. 8

Damit die werdende bzw. junge Mutter die Leistung "Haushaltshilfe" beanspruchen kann, muss sie den Haushalt bisher tatsächlich geführt haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall der werdenden oder jungen Mutter in Frage gestellt ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 22.6.2021, L 2 R 360/18).

Von einem Haushalt ist i. d. R. dann auszugehen, wenn in einer Wohnung mindestens 2 Personen familienhaft zusammenleben. Im Sinne des § 24h reicht aber auch ein Singlehaushalt aus, wenn sich die werdende oder junge Mutter zu Hause – also in der Wohnung – aufhält und wegen der verordneten Bettruhe oder Schonung ihre eigene Versorgung und die notwendigen Haushaltsarbeiten nicht mehr sicherstellen kann. Die Regelung des § 24h greift auch bei leichteren Einschränkungen, etwa wenn die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft keine Gegenstände mehr heben kann. Wenn dagegen für die gesundheitlichen Einschränkungen der Frau eine Erkrankung der werdenden oder jungen Mutter ursächlich ist, besteht nur ein Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen im Rahmen des § 38 SGB V (Einzelheiten zur Abgrenzung bei Krankheit vgl. Rz. 49 ff.).

Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt voraus, dass die werdende bzw. junge Mutter den Haushalt bisher zu einem nicht unbedeutenden Teil selbst (mit)geführt hat. Hat die Versicherte bisher die hauswirtschaftlichen Arbeiten nicht allein erledigt (z. B. weil sie wie ihr Ehemann vollschichtig beschäftigt war), besteht ein Anspruch auf die Weiterführung des Haushalts zulasten der Krankenkasse nur in dem anteiligen Umfang (BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2 RU 37/79). Den Angaben der Versicherten bezüglich des stundenmäßigen Umfangs der Aufteilung zwischen den Beteiligten ist regelmäßig Glauben zu schenken.

Sofern bereits vor Eintritt des Hinderungsgrundes die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder anderweitig sichergestellt waren (Hausangestellte etc.), ist der Anspruch auf Haushaltshilfe insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BSG, Urteil v. 7.11.2000, B1 KR 15/99 R).

 

Rz. 9

Aus der Tatsache, dass gemäß § 24h die Weiterführung des Haushalts bei Ausfall der haushaltsführenden Person sicherzustellen ist, muss geschlossen werden, dass die Haushaltsführung in der Erledigung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bestand. Hierzu zählen alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die typischerweise in einem Haushalt anfallen, insbesondere

  • die Reinigung der Wohnung,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten,
  • die Müllentsorgung,
  • das Einkaufen für den täglichen Bedarf (insbesondere für die Mahlzeiten),
  • die Pflege der Kleidung (u. a. waschen und bügeln) sowie
  • die Steuerung/Organisation der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der übrigen Haushaltsmitglieder, insbesondere der im Haushalt lebenden Kinder

(vgl. auch BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 57/84).

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