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Der Inhalt der Meldepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 28a SGB IV und der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV) i. d. F. d. Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474).

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