Rz. 30

Durch Art. 5 Nr. 11 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) war mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 2 die Nr. 3 angefügt worden, wonach der Arbeitgeber allein die aus dem Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld zu berechnenden und zu zahlenden Beiträge zu tragen hat. Dies entsprach der früheren Regelung des § 163 AFG und war seit dem 1.8.2003 alleinige Regelung des Abs. 2 (Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 [BGBl. I S. 1526]). Diese alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 3.3.1982, 1 BvL 15/80, BVerGE 60 S. 101 = NJW 1982 S. 1745).

 

Rz. 30a

Mit Art. 4 Nr. 6, Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 2 die Worte "oder Winterausfallgeld" gestrichen worden. Hintergrund dafür ist der Wegfall des Winterausfallgeldes als eigenständige Leistung nach dem SGB III und dessen Ersetzung durch das Saison-Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (§ 101 SGB III). Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird vom Begriff des Kurzarbeitsentgelts umfasst, so dass der Arbeitgeber dafür die Beiträge allein zu tragen hat.

 

Rz. 30b

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden diesem nach Maßgabe des § 102 Abs. 4 (bis 31.3.2012 nach § 175a Abs. 4) SGB III auf Antrag erstattet (vgl. Komm. zu § 102 SGB III).

 

Rz. 31

Der vom Arbeitgeber allein zu tragende Beitrag errechnet sich für Kurzarbeitergeld gemäß § 232a Abs. 2 mit 80 % der Differenz von Soll- und Istentgelt nach § 106 SGB III (vgl. Komm. zu § 232a). Diese Beträge gelten als Arbeitsentgelt i. S. v. § 226 Abs. 1 Nr. 1. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ("in soweit") ergibt, hat der Arbeitgeber nur die Beiträge allein zu tragen, die sich aus dem fiktiven Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a in Fällen der Gewährung von Kurzarbeitergeld anstelle des Brutto-Arbeitsentgeltes errechnen.

 

Rz. 32

Der mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 242 vorgesehene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gehört nach der ausdrücklichen Regelung in § 220 Abs. 1 zu den Beiträgen und damit auch zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Da Abs. 2 ganz allgemein auf die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers für Kurzarbeitergeld abstellt, ist er auch zur Tragung der Beiträge nach dem Zusatzbeitragssatzes aus dem Kurzarbeiterentgelt verpflichtet. Dafür spricht, dass das Kurzarbeitergeld nur als Nettoentgeltdifferenz gewährt wird (vgl. § 105 SGB III und Komm. dort).

 

Rz. 33

Soweit Beiträge aus tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt neben Kurzarbeitergeld zu zahlen sind oder Anspruch auf Arbeitsentgelt auch für Ausfallstunden besteht (§ 232a Abs. 3), gilt dafür die anteilige hälftige Tragung nach Abs. 1 nach dem allgemeinen Beitragssatz und die alleinige Beitragstragung des Arbeitnehmers für die Beiträge nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 für das Arbeitsentgelt. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil Anspruch auf Krankengeld besteht.

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