Rz. 12

Die Verletzung der Meldepflichten nach Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 stellt nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Das ordnungswidrige Verhalten kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden können (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 121).

Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät (§ 121 Abs. 1 Nr. 6). So soll sichergestellt werden, dass die Versicherungsverträge abgeschlossen und auch vollzogen werden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 47).

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