Rz. 8

Abs. 3 bestimmt Verfahrensregeln, die für alle sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- oder Bundesebene gleichermaßen gelten. Nach Satz 1 entscheiden die Schiedsgremien in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb von 3 Monaten. Die Schiedsgremien bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus 8 Personen, sodass sich die Mehrheit von 2/3 ergibt, wenn sich mindestens 6 Mitglieder für die Entscheidung ausgesprochen haben. Um die Interessen aller Vertragspartner sachgerecht zu berücksichtigen, kann deshalb nach der Gesetzesbegründung eine einzelne Vertragspartei nur dann überstimmt werden, wenn beide unparteiischen Mitglieder sich der Auffassung der beiden anderen Vertragsparteien anschließen. Sichergestellt ist zudem, dass keine Seite allein einen Mehrheitsbeschluss erreichen kann und die Stimmen der unparteiischen Mitglieder für eine Entscheidung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums immer erforderlich sind.

Das Schiedsgremium entscheidet in den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben innerhalb von 3 Monaten. Zu den Aufgaben des Landesschiedsgremiums gehören dreiseitigen sektorenübergreifenden Landesverträge z. B. nach

  1. § 64c (Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN -multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen 4 der 4 Antibiotikagruppen),
  2. § 115 (dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, um eine nahtlose ambulante und stationäre Versorgung der Versicherten zu gewährleisten),
  3. § 137c (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus),

wenn sie ganz oder teilweise zwischen den 3 Vertragsparteien nicht zustande gekommen sind.

In § 115 Abs. 3 i. d. F. des TSVG ist z. B. ausgeführt, dass das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet, wenn der dreiseitige Vertrag nach Abs. 1 ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Sind aber nach § 115 Abs. 5 z. B. bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen zum Inhalt dieser Landesverträge vorgesehen (vgl. "sollen abgeben") und einigen sich die 3 Vertragsparteien auf Bundesebene nicht, würde letztlich das Bundesschiedsgremium über die Rahmenempfehlungen entscheiden. Diese Fiktion ist allerdings zurzeit reine Theorie, weil es die Verträge nach § 115 Abs. 1 längst gibt, sodass bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen wegen der Unterschiede in den vorher zustande gekommenen dreiseitigen Landesverträgen bisher entbehrlich waren. Diese Rahmenempfehlungen auf Bundesebene würden nach der bisherigen Erfahrung inhaltlich nur auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner gründen, während einzelne Landesverträge bereits jetzt inhaltlich mehr regeln, sodass Rahmenempfehlungen zum jetzigen Zeitpunkt eher einen Rück- als einen Fortschritt darstellen würden.

Das Landesschiedsgremium würde dann entscheiden, wenn dieser dreiseitige Landesvertrag gekündigt ist und sich die Vertragsparteien über die Neufassung des Vertrages ganz oder teilweise nicht einig geworden sind.

Die 3-Monats-Frist dient der Beschleunigung der Schiedsamtsentscheidung, damit die für die vertragsärztliche Versorgung gesetzlich vorgegebenen dreiseitigen Verträge möglichst bald in die Praxis umgesetzt werden; Schiedsamtsentscheidungen sind dabei immer noch schneller und kostengünstiger als Sozialgerichtsverfahren vor dem zuständigen Landessozialgericht.

Das Schiedsgremium auf Bundesebene entbindet nach der Gesetzesbegründung das bisher auf zweiseitige vertragsärztliche Konfliktlösung ausgerichtete Bundesschiedsamt nach § 89 von jeglicher Tätigkeit im sektorenübergreifenden Bereich und macht dadurch die in den nachstehenden Normen des SGB V vorgesehenen personellen Aufstockungen bei den Mitgliedern des Bundesschiedsamtes (z. B. in §§ 39, 115b, 116b, 117, 118) entbehrlich. In diese Normen ist daher mit Wirkung zum 11.5.2019 jeweils aufgenommen worden, dass das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium entscheidet, wenn der betreffende Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande kommt.

Die Zuständigkeit eines Schiedsgremiums richtet sich immer einerseits nach dem regionalen Geltungsbereich des Vertrages und andererseits danach, ob der Vertrag, die Vereinbarung oder die Rahmenempfehlung auf Landes- oder Bundesebene zu schließen sind.

Wie im Bereich des Schiedsamtes nach § 89 ist für den Fall, dass ein erforderlicher Antrag auf Einleitung des Verfahrens nicht gestellt wird, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach Fristsetzung einheitlich das Recht zugestanden, das Schiedsgremium mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen (Abs. 3 Satz 2). Mit dieser Regelung wird nach der Gesetzesbegründung das Anliegen des Gesetzgebers realisiert, die gesetzlich vorgeschriebenen Verträge und Vereinbarungen zeitnah umzusetzen. "Nach Fristsetzung" bestätigt aber, dass die vertragliche Einigung grundsätzlich Vorrang hat; erst wenn die den Vertragsparteien gesetzte Frist abgelaufen ist, kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Wege ...

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