Rz. 10

Nach Abs. 5 Satz 3 beträgt die Amtsdauer der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien wie bei den Schiedsämtern auf Landes- oder Bundesebene 4 Jahre. Tritt während der laufenden Amtsperiode ein neues Mitglied hinzu, weil z. B. das bisherige Mitglied vom Amt abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat, endet für das neue Mitglied die Amtsdauer ebenfalls mit dem Ablauf der 4-jährigen Amtsperiode (§ 3 Schiedsamtsverordnung). § 26 SGB X gilt, was bedeutet, dass die dort enthaltenen Verwaltungsbestimmungen über Fristen und Termine anzuwenden sind.

Die Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien führen nach Abs. 7 ihr Amt als Ehrenamt. Ehrenamt ist ein unbesoldetes, vornehmlich gegen Aufwandsentschädigung ausgeübtes öffentliche Amt.

Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus den §§ 7 bis 10 der Schiedsamtsverordnung und ist gleich mit der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Schiedsämter nach § 89. Die von den 3 Organisationen bestellten Mitglieder oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. Ihr Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation (§ 7 Schiedsamtsverordnung).

Die unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Ihr Anspruch richtet sich gegen den GKV-Spitzenberband. Die unparteiischen Mitglieder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten ebenfalls Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die Geschäftsführung der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien, d. h., im Regelfall gegen den Landesverband der Ortskrankenkassen, bzw. im Ausnahmefall gegen die von der für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes für die Geschäftsführung bestimmte Stelle. Die unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- und Bundesebene erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. Dieser Anspruch richtet sich für das Bundesschiedsgremium gegen den GKV-Spitzenverband und bei den Landesschiedsgremien gegen den AOK-Landesverband bzw. gegen die für die Geschäftsführung zuständige Stelle. Die Festsetzung des Pauschbetrages durch die Organisationen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Damit sollen Pauschbeträge, die in der Höhe unangemessen erscheinen oder irgendeine Beeinflussung der Unparteiischen bedeuten können, von vornherein verhindert werden.

Die von den 3 Vertragsparteien bzw. von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden (Abs. 7 Satz 2). Die Organisationen sind also nicht berechtigt, ihren Vertretern verbindliche Vorgaben zu machen, wie sie z. B. im Schiedsverfahren abzustimmen haben.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können aber von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben (Abs. 7 Satz 4). Ein Grund für die Abberufung ist nicht anzugeben. Sofern es sich um Angestellte der jeweiligen Organisationen handelt, gehört die Abberufung ohnehin zum Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Die beiden unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können nur aus wichtigem Grund von der für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden (Abs. 7 Satz 2). Die Abberufung aus wichtigem Grund durch die Aufsichtsbehörde setzt voraus, dass die Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben, vorher von der Aufsichtsbehörde gehört werden. Dabei wird auch der wichtige Grund erörtert. Für die Abberufung gelten im Übrigen dieselben Regelungen, wie bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter nach § 89. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Kommentierung zu § 89 verwiesen.

Die Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Da jedes Mitglied 2 Stellvertreter hat, sollte der zeitliche Ablauf des Schiedsverfahrens sichergestellt sein. Jedes Mitglied hat im Schiedsverfahren eine Stimme und eine Stimmenthaltung ist unzulässig (vgl. Abs. 7 Satz 6 bis 8). Eine Entscheidung des Schiedsgremiums erfolgt mit Stimmenmehrheit, wenn 6 Personen (2/3 der Stimmen) zustimmen.

In Abs. 8 der Vorschrift ist die Beschlussfähigkeit des Schiedsgremiums geregelt. Danach liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine 2. Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiisch...

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