0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden; sie hat § 368i Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, der bereits von Anfang an im Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 5130) enthalten war . Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 6 die Bezeichnung "Der BMA" durch "Der BMG" ersetzt worden.

Mit dem GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 redaktionell geändert sowie Abs. 1a neu eingeführt, Abs. 2 neu gefasst und in Abs. 3 der Satz 1 neu gefasst und der Satz 2 eingefügt worden, außerdem sind die Abs. 4 und 5 neu gefasst worden. Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind die Abs. 7 und 8 angefügt worden.

Aufgrund des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind in Abs. 1 der Satz 6 und in Abs. 1 a der Satz 4 angefügt worden. Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) sind in den Abs. 5 und 6 die Bezeichnung "der BMG" durch "das BMG" ersetzt worden.

Mit dem GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist in Abs. 1 der Satz 5 eingefügt worden; der bisherige Satz 5 wurde Satz 6. In Abs. 1 a ist der Satz 3 eingefügt worden: dabei wurde der bisherige Satz 3 Satz 4. Der Abs. 5 Satz 4 und der Abs. 7 Satz 1 sind ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert worden.

Aufgrund des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBL. I S. 3242) ist der Wortlaut der Abs. 4 und 7 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin angepasst worden, gültig ab 1.10.2005. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 ist in Abs. 5 und 6 die Bezeichnung BMG durch BMGS ersetzt worden, was mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 wieder in BMG geändert worden ist.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 5 Satz 4 (vgl. Art. 1 Nr. 59 Buchst. d i. V. m. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) der bisherige Verweis auf die §§ 83, 85 um § 87a erweitert sowie mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 1 Nr. 59 Buchst. a bis c, e und f i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) die Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 1und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und der Abs. 8 Satz 1 und 2 geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 20.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1a Satz 1 die Wörter "oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrags gesetzlich vorgesehenen Frist" eingefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 die bisherige Fassung des § 89 in die neuen §§ 89 und 89a aufgeteilt worden. Dabei wurden in § 89 die Überschrift um das Wort "Verordnungsermächtigungen" erweitert und die gesamte Vorschrift systematisch überarbeitet und neu strukturiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und dort zum Zweiten Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten mit dem Fünften Titel Schiedswesen.

In der Vorschrift werden mit den Schiedsämtern auf der Landes- bzw. Landesteilebene sowie auf der Bundesebene die zentralen Schlichtungsinstanzen für die zweiseitigen Verträge im vertrags(zahn-)ärztlichen Bereich geregelt.

Die der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung zugrunde liegenden zweiseitigen Verträge werden auf Landes- bzw. Landesteilebene zwischen den KVen/KZVen und den Verbänden der Krankenkassen geschlossen und entfalten Dauerwirkung. Auf der Bundesebene sind Vertragspartner der zweiseitigen Verträge die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Als öffentlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter regeln sie durch die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen die Sicherstellung und die Durchführung der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung der Versicherten (§ 72 Abs. 1).

Wegen der Komplexität der Vertragsmaterie und der Notwendigkeit, bei einem strittigen Regelungsbedarf in den obligatorischen Vertragsverhältnissen rasch die für die Praxis erforderliche Klarheit zu schaffen, ist durch das Gesetz vor einer zeitraubenden und teuren gerichtlichen Auseinandersetzung um die versorgungsrelevanten zweiseitigen Verträge das Schiedswesen eingerichtet worden, wobei die Vertragsparteien den Schiedssprüchen unterworfen sind, und zwar i. d. R. ohne die aufschiebende Wirkung einer Klage. Diese Zwangsschlichtung schließt einen vertragslosen Zustand grundsätzlich aus, der insbesondere schon deshalb nicht hin...

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