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Sommer, SGB V § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind zum 1.1.1993 die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 geändert, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 neugefasst und Abs. 4 Satz 2 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 1 die Wörter "Verbände der" gestrichen sowie in Abs. 5 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" mit Wirkung zum 1.7.2008 ersetzt worden (Art. 1 Nr. 82 i. V. m. Art. 48 Abs. 9 GKV-WSG).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 bei Abs. 2 Satz 1 in Nr. 4 und 5 jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 6 angefügt worden. Somit gehören auch die ergänzenden Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements (vgl. § 39 Abs. 1a) zu den Pflichtinhalten, die im Rahmen der dreiseitigen Verträge auf Landesebene zu regeln sind.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung zum ständig einsatzbereiten Notdienst in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Semikolon und der anschließende Halbsatz eingefügt sowie wegen der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im Neunten ...

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  (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch ...

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